Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/3#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Die betriebliche Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Taucher"/zur "Geprüften Taucherin" dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/3#abs-2 (2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.